Wie ein Freizügigkeitskonto entsteht
Die Schweizer Pensionskasse ist an das Arbeitsverhältnis gekoppelt. Solange Sie angestellt sind, zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber ein, und das Guthaben wächst. Endet die Anstellung, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie treten in die Pensionskasse eines neuen Schweizer Arbeitgebers ein, dann wandert das Guthaben dorthin. Oder es gibt keine neue Pensionskasse, etwa nach einer Rückkehr nach Deutschland, zum Ende einer Grenzgängertätigkeit oder bei einer Auszeit. Dann wird die sogenannte Austrittsleistung fällig.
Dieses Geld darf nicht auf Ihr normales Girokonto fließen. Das Schweizer Freizügigkeitsgesetz schreibt vor, dass es im Vorsorgekreislauf bleibt. Es wird deshalb an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen und liegt dort, bis ein gesetzlicher Bezugsfall eintritt. Melden Sie sich nach dem Austritt gar nicht, überweist die Pensionskasse das Guthaben nach einiger Zeit an die Auffangeinrichtung BVG, wo es ebenfalls auf Sie wartet.
Worin sich das Konto von Pensionskasse und Bankkonto unterscheidet
| Pensionskasse | Freizügigkeitskonto | Bankkonto | |
|---|---|---|---|
| Neue Beiträge | Ja, von Ihnen und dem Arbeitgeber | Nein | Frei |
| Verfügbarkeit | Gebunden bis zum Vorsorgefall | Gebunden bis zum Bezugsfall | Jederzeit |
| Mindestzins | Gesetzlich für das Obligatorium | Kein gesetzlicher Mindestzins | Kein Anspruch |
| Rentenanspruch | Ja, je nach Reglement | Nein, nur Kapital | Nein |
Der wichtigste Unterschied steckt in der letzten Zeile: Aus einem Freizügigkeitskonto wird keine Rente. Es zahlt das Kapital aus, wenn ein Bezugsfall eintritt. Wer sein Guthaben jahrzehntelang dort liegen lässt, verzichtet auf den Versicherungsschutz einer Kasse und trägt das Anlagerisiko der gewählten Lösung selbst.
Konto, Police oder Wertschriften
Für die Austrittsleistung stehen unterschiedliche Gefäße zur Wahl. Das klassische Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung ist ein verzinstes Kontoguthaben. Die Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung verbindet das Guthaben mit Versicherungselementen, ist dafür beim Wechsel oft unflexibler. Und viele Stiftungen bieten Wertschriftenlösungen an, bei denen das Guthaben in Fonds mit wählbarem Aktienanteil investiert wird.
Welche Form passt, hängt vor allem davon ab, wie lange das Geld noch gebunden bleibt und wie viel Schwankung Sie aushalten wollen. Die Zins- und Kostenunterschiede zwischen den Anbietern sind erheblich. Ein Wechsel der Freizügigkeitseinrichtung ist jederzeit möglich und häufig der einfachste Hebel, um aus einem schlecht verzinsten Guthaben mehr zu machen.
Aufteilung auf zwei Konten
Beim Austritt aus der Pensionskasse dürfen Sie Ihre Austrittsleistung auf bis zu zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen lassen. Später geht das nicht mehr. Die Aufteilung kann sinnvoll sein, weil sich zwei Guthaben zu unterschiedlichen Zeitpunkten beziehen lassen. Das verteilt die Steuerlast unter Umständen auf mehrere Jahre. Ob sich das in Ihrem Fall rechnet, gehört in die Planung vor dem Austritt, nicht danach.
Wann das Geld verfügbar wird
Ordentlich beziehen dürfen Sie das Guthaben frühestens fünf Jahre vor dem Schweizer Referenzalter, das heute bei 65 Jahren liegt. Daneben kennt das Gesetz vorzeitige Bezugsfälle, etwa das endgültige Verlassen der Schweiz, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums.
Für Menschen mit Wohnsitz in Deutschland gilt dabei eine wichtige Einschränkung: Der obligatorische Teil des Guthabens bleibt bei einem Wegzug in einen EU-Staat in der Regel gesperrt, solange Sie dort gesetzlich rentenversichert sind. Was das genau bedeutet und wie der Bezug praktisch abläuft, steht ausführlich auf der Seite Freizügigkeitskonto: Auszahlung nach Deutschland.
Für wen das Thema wichtig ist
Typischerweise betrifft ein Freizügigkeitskonto drei Gruppen: Rückkehrer, die nach Jahren in der Schweiz wieder in Deutschland leben. Grenzgänger, deren Schweizer Arbeitsverhältnis endet. Und Menschen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, etwa für Familie oder Weiterbildung. In allen Fällen gilt: Das Guthaben verschwindet nicht, aber es arbeitet ohne Ihr Zutun auch nicht.
Wie Sie mit einem bestehenden Guthaben umgehen und welche Entscheidungen anstehen, habe ich auf der Übersichtsseite Freizügigkeitskonto Schweiz zusammengefasst. Für Ihren konkreten Fall ist das Erstgespräch der schnellste Weg.
Häufige Fragen
Ist ein Freizügigkeitskonto dasselbe wie eine Pensionskasse?
Nein. Die Pensionskasse gehört zu einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz und wird von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gemeinsam gespeist. Ein Freizügigkeitskonto ist eine reine Parkstation für das angesparte Guthaben, wenn Sie aus der Pensionskasse ausscheiden. Es kommen keine neuen Beiträge mehr dazu, und es gibt keine Versicherungsleistungen wie eine Rente der Kasse.
Kann ich frei über das Guthaben auf meinem Freizügigkeitskonto verfügen?
Nein. Das Guthaben bleibt Vorsorgevermögen und darf nur in gesetzlich geregelten Fällen bezogen werden, etwa ab fünf Jahren vor dem Referenzalter oder in bestimmten Sonderfällen. Bis dahin liegt es bei der Freizügigkeitsstiftung, bleibt aber Ihr Eigentum.
Was ist der Unterschied zwischen Freizügigkeitskonto und Freizügigkeitspolice?
Das Konto führt eine Bankstiftung, die Police eine Versicherung. Die Police enthält meist zusätzliche Versicherungselemente und ist oft unflexibler bei Wechsel und Bezug. Für die gesetzlichen Bezugsregeln gilt beides gleich.
Darf ich mein Guthaben auf zwei Freizügigkeitskonten aufteilen?
Beim Austritt aus der Pensionskasse dürfen Sie die Austrittsleistung auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen lassen. Eine spätere Aufteilung eines bestehenden Kontos ist dagegen nicht vorgesehen. Ob sich das Splitting lohnt, hängt vom Einzelfall ab, etwa mit Blick auf gestaffelte Bezüge.
Was passiert mit dem Freizügigkeitskonto, wenn ich wieder in der Schweiz arbeite?
Dann muss das Guthaben grundsätzlich in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers eingebracht werden. Das Freizügigkeitskonto ist als Zwischenlösung gedacht, nicht als dauerhafte Alternative zur Pensionskasse.