Die Fälle im Überblick

SituationÜberobligatorischer TeilObligatorischer Teil
Wegzug nach Deutschland, dort gesetzlich rentenversichertBarauszahlung möglichBleibt in der Regel gesperrt
Wegzug nach Deutschland, dort nicht gesetzlich rentenversichertBarauszahlung möglichBarauszahlung kann möglich sein
Fünf Jahre vor dem Referenzalter oder späterAuszahlung möglichAuszahlung möglich

Die Tabelle zeigt die Grundlogik. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, denn entscheidend sind Ihre konkrete Versicherungssituation in Deutschland und die Aufteilung Ihres Guthabens. Beides lässt sich klären, bevor ein Antrag gestellt wird.

Ordentliche Auszahlung ab fünf Jahren vor dem Referenzalter

Spätestens mit dem Erreichen des Schweizer Referenzalters, heute 65 Jahre, wird das Guthaben fällig. Auf Antrag zahlen die Einrichtungen bereits ab fünf Jahren davor aus. Ab diesem Zeitfenster spielt die EU-Sperrregel keine Rolle mehr, auch der obligatorische Teil ist dann frei. Für Rückkehrer kurz vor dem Ruhestand ist die Auszahlungsfrage deshalb vor allem eine Frage des richtigen Jahres, nicht des Ob.

Vorzeitige Bezugsfälle

Vor diesem Zeitfenster kennt das Gesetz einige Bezugsfälle:

  • Endgültiges Verlassen der Schweiz: der häufigste Fall bei Rückkehrern. Für den obligatorischen Teil gilt die EU-Einschränkung im nächsten Abschnitt.
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: wer sich hauptberuflich selbständig macht und nicht mehr obligatorisch versichert ist, kann das Guthaben beziehen.
  • Erwerb selbst genutzten Wohneigentums: ein Vorbezug für die eigene Immobilie ist auch für ein Objekt in Deutschland möglich.
  • Geringfügigkeit: ist das Guthaben kleiner als Ihr eigener Jahresbeitrag bei der früheren Kasse, darf es ausgezahlt werden.

Die EU-Regel: warum der obligatorische Teil gesperrt bleibt

Wer die Schweiz endgültig verlässt und in einem EU-Staat wohnt, kann sich den obligatorischen Teil des Guthabens nicht bar auszahlen lassen, solange er dort für Alter, Tod und Invalidität gesetzlich versichert ist. Für Arbeitnehmer in Deutschland ist das der Normalfall, denn die Rentenversicherungspflicht greift automatisch. Der obligatorische Teil bleibt dann auf einem Freizügigkeitskonto liegen, bis das Zeitfenster vor dem Referenzalter beginnt.

Ob die Sperre bei Ihnen greift, prüft nicht die Bank nach Gefühl. Die Freizügigkeitseinrichtung holt dazu eine Auskunft über Ihre Versicherungssituation ein; zuständig ist der Sicherheitsfonds BVG als Verbindungsstelle. Wer in Deutschland nicht gesetzlich rentenversichert ist, etwa als bestimmte Form von Selbständigem, kann unter Umständen auch das Obligatorium beziehen. Genau diese Konstellationen lohnen die Prüfung.

Was obligatorisch und überobligatorisch bedeutet und wie Sie die Aufteilung Ihres Guthabens herausfinden, erklärt die Übersichtsseite Freizügigkeitskonto Schweiz.

So läuft die Auszahlung praktisch ab

  1. Aufteilung klären: Vorsorgeausweis oder Bestätigung der Einrichtung besorgen. Daraus ergibt sich, was überhaupt beziehbar ist.
  2. Antrag bei der Freizügigkeitseinrichtung stellen: jede Stiftung hat eigene Formulare für die Barauszahlung bei endgültigem Verlassen der Schweiz.
  3. Nachweise beilegen: üblich sind die Abmeldung aus der Schweiz, ein Nachweis des neuen Wohnsitzes in Deutschland und bei Verheirateten die Zustimmung des Ehepartners.
  4. Prüfung abwarten: bei Bezug des obligatorischen Teils fragt die Einrichtung die Versicherungssituation über den Sicherheitsfonds BVG ab.
  5. Auszahlung und Belege sichern: die Zahlung geht auf Ihr Konto, die Quellensteuerabrechnung brauchen Sie später für die Erstattung und für die deutsche Steuererklärung.

Steuern bei der Auszahlung

Bei der Auszahlung behält die Schweiz eine Quellensteuer ein, und zwar nach dem Tarif am Sitz der Freizügigkeitseinrichtung. Deshalb haben viele Stiftungen ihren Sitz in Kantonen mit niedrigen Tarifen. Bei Wohnsitz in Deutschland weist das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für solche Leistungen grundsätzlich Deutschland zu. Die Schweizer Quellensteuer kann dann unter Nachweisen zurückgefordert werden, unter anderem mit einer Ansässigkeitsbescheinigung und dem Nachweis, dass die Leistung in Deutschland erklärt wurde.

In Deutschland richtet sich die Besteuerung unter anderem danach, ob die Zahlung aus dem obligatorischen oder dem überobligatorischen Teil stammt. Die beiden Teile werden steuerlich unterschiedlich eingeordnet, und Zeitpunkt sowie Staffelung des Bezugs verändern das Ergebnis. Konkrete Sätze nenne ich hier bewusst nicht, weil sie vom Einzelfall abhängen. Das Zusammenspiel beider Staaten erklärt ausführlich die Seite Freizügigkeitskonto und Steuern.

Hinweis zu SteuerfragenDiese Seite erklärt das System, ersetzt aber keine steuerliche Beratung. Wie Ihre Auszahlung in Deutschland und in der Schweiz behandelt wird, klären Sie bitte mit einem Steuerberater. Auf Wunsch arbeite ich direkt mit Ihrem Steuerberater zusammen und bereite die Unterlagen entsprechend auf.

Freizügigkeitskonto bei UBS, PostFinance und anderen Anbietern

Ob Ihr Guthaben bei der UBS, bei PostFinance, einer Kantonalbank oder einer unabhängigen Stiftung liegt, ändert an den Regeln nichts. Bezugsfälle, EU-Sperre und Steuerfolgen sind gesetzlich geregelt und für alle Einrichtungen gleich. Unterschiede gibt es bei Formularen, Bearbeitungszeiten, Gebühren und der Verzinsung. Es kann sich deshalb lohnen, das Guthaben vor einer geplanten Auszahlung zu einer günstigeren Einrichtung zu verschieben, wenn bis zum Bezug noch Zeit vergeht.

Nach der Auszahlung: das Geld braucht einen Plan

Mit der Überweisung nach Deutschland endet die Schweizer Vorsorgebindung, und aus Vorsorgekapital wird freies Vermögen. Damit stellt sich dieselbe Frage wie bei jedem größeren Betrag: Wie wird daraus eine Altersvorsorge, die zum Leben in Deutschland passt? Genau hier setzt meine Beratung an, von der Anlagestrategie bis zur Absicherung. Wie ich arbeite, lesen Sie auf der Über-mich-Seite, und den Einstieg macht das unverbindliche Erstgespräch.

Häufige Fragen zur Auszahlung

Kann ich mir mein Freizügigkeitskonto nach Deutschland auszahlen lassen?

Ja, aber nicht immer sofort und nicht immer vollständig. Der überobligatorische Teil des Guthabens kann beim endgültigen Verlassen der Schweiz meist bar bezogen werden. Der obligatorische Teil bleibt bei Wohnsitz in einem EU-Staat wie Deutschland in der Regel gesperrt, solange Sie dort gesetzlich rentenversichert sind, und wird erst ab fünf Jahren vor dem Referenzalter frei.

Woher weiß ich, wie viel von meinem Guthaben obligatorisch ist?

Die Aufteilung steht auf dem Vorsorgeausweis Ihrer früheren Pensionskasse oder in einer Bestätigung Ihrer Freizügigkeitseinrichtung. Wenn Sie das Dokument nicht mehr haben, fordern Sie es bei der Einrichtung an. Ohne diese Zahl lässt sich keine seriöse Auszahlungsplanung machen.

Braucht mein Ehepartner der Auszahlung zuzustimmen?

Bei einer Barauszahlung verlangen die Einrichtungen bei Verheirateten die schriftliche Zustimmung des Ehepartners, häufig mit beglaubigter Unterschrift. Planen Sie diesen Schritt zeitlich ein, er gehört zu den üblichen Unterlagen.

Fallen bei der Auszahlung Steuern an?

Ja, auf beiden Seiten der Grenze kann eine Besteuerung greifen. Die Schweiz erhebt eine Quellensteuer am Sitz der Freizügigkeitseinrichtung, die bei Wohnsitz in Deutschland unter Voraussetzungen zurückgefordert werden kann. In Deutschland hängt die Behandlung unter anderem davon ab, aus welchem Teil des Guthabens die Zahlung stammt. Die Einzelheiten klären Sie bitte mit einem Steuerberater.

Sollte ich mit der Auszahlung warten oder sie so früh wie möglich beantragen?

Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Zeitpunkt, Reihenfolge und die Frage, ob ein Guthaben gestaffelt bezogen wird, wirken sich auf die Steuerlast und auf die Anlagemöglichkeiten aus. Wer den Antrag stellt, bevor die Aufteilung und die steuerliche Lage geklärt sind, verschenkt Gestaltungsspielraum.