Zwei Staaten, ein Guthaben

Ihr Freizügigkeitsguthaben liegt in der Schweiz, Sie wohnen in Deutschland. Bei der Auszahlung wollen deshalb beide Staaten wissen, was mit dem Geld passiert. Damit Sie nicht doppelt zahlen, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz, wer das Besteuerungsrecht hat. Für Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge liegt es bei Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich bei Deutschland.

In der Praxis heißt das: Die Schweiz behält zunächst eine Quellensteuer ein, die Sie sich unter Voraussetzungen erstatten lassen können. Deutschland besteuert die Leistung nach seinen eigenen Regeln. Beide Schritte brauchen Belege, und beide lassen sich planen.

Die Schweizer Quellensteuer und ihre Rückerstattung

Die Quellensteuer richtet sich nicht nach Ihrem früheren Arbeitsort, sondern nach dem Sitz der Freizügigkeitseinrichtung. Deshalb sitzen viele Stiftungen in Kantonen mit niedrigen Tarifen, und deshalb kann es sich lohnen, das Guthaben vor der Auszahlung zu einer Einrichtung in einem günstigeren Kanton zu verschieben.

Zurückfordern können Sie die einbehaltene Steuer bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Üblich sind dafür eine Ansässigkeitsbescheinigung Ihres deutschen Finanzamts und der Nachweis, dass die Leistung in Deutschland erklärt wurde. Die Rückforderung ist an Fristen gebunden. Wer die Abrechnung der Stiftung wegwirft oder die Leistung in Deutschland nicht angibt, verbaut sich die Erstattung selbst.

Die Besteuerung in Deutschland

Deutschland behandelt die Auszahlung nicht als einen einzigen Topf. Entscheidend ist unter anderem, ob die Zahlung aus dem obligatorischen Teil stammt, also dem gesetzlichen Minimum der Schweizer Vorsorge, oder aus dem überobligatorischen Teil. Die deutsche Rechtsprechung ordnet die beiden Teile unterschiedlichen Einkunftsarten zu, mit unterschiedlichen Folgen für die Steuerlast.

Dazu kommen Faktoren wie das Auszahlungsjahr, Ihre übrigen Einkünfte in diesem Jahr und die Frage, ob das Guthaben auf einmal oder gestaffelt bezogen wird. Konkrete Steuersätze oder Musterrechnungen finden Sie auf dieser Seite bewusst nicht: Jede seriöse Zahl setzt die Prüfung Ihres Einzelfalls voraus.

Hinweis zu SteuerfragenDiese Seite erklärt das System, ersetzt aber keine steuerliche Beratung. Die Einordnung Ihrer Auszahlung übernimmt ein Steuerberater. Auf Wunsch arbeite ich direkt mit Ihrem Steuerberater zusammen und bereite die Unterlagen zur Aufteilung des Guthabens entsprechend auf.

Schweizer Rente in Deutschland versteuern

Nicht jedes Vorsorgeguthaben wird als Kapital bezogen. Wer eine laufende Rente aus der Schweiz erhält, muss auch diese in Deutschland angeben. Dabei wird nach der Herkunft unterschieden: Renten aus der AHV, der staatlichen ersten Säule, ordnet das deutsche Steuerrecht anders ein als Renten aus der Pensionskasse. Bei Pensionskassenrenten spielt erneut die Aufteilung in obligatorisch und überobligatorisch eine Rolle.

Für die Planung heißt das: Die Entscheidung zwischen Rente und Kapitalbezug hat neben der Versorgungsfrage immer auch eine steuerliche Seite, und sie lässt sich nach dem Bezug nicht mehr korrigieren. Wie der Kapitalbezug praktisch abläuft, steht auf der Seite Freizügigkeitskonto: Auszahlung nach Deutschland.

Häufige Fehler bei Steuern auf Schweizer Vorsorgegelder

  • Die Leistung in Deutschland nicht erklären: Auszahlungen aus der Schweiz bleiben dem Finanzamt nicht verborgen, und ohne Erklärung gibt es auch keine Erstattung der Quellensteuer.
  • Die Quellensteuer abschreiben: Wer die Rückforderung nicht kennt oder Fristen verstreichen lässt, schenkt der Schweiz Geld.
  • Auszahlen ohne Blick auf das Jahr: Ob eine Leistung in ein einkommensstarkes oder ein einkommensarmes Jahr fällt, verändert das Ergebnis. Der Antragstermin ist gestaltbar.
  • Die Aufteilung des Guthabens ignorieren: Ohne die Trennung in obligatorisch und überobligatorisch kann niemand die steuerliche Behandlung sauber beurteilen, auch der Steuerberater nicht. Die Bestätigung der Einrichtung gehört deshalb an den Anfang, nicht ans Ende.

Einen Überblick über das Freizügigkeitskonto insgesamt gibt die Seite Freizügigkeitskonto Schweiz. Und wenn Sie vor der Entscheidung stehen, was nach der Auszahlung mit dem Geld geschieht, ist das Erstgespräch der richtige Einstieg.

Häufige Fragen zu Steuern

Wird die Auszahlung meines Freizügigkeitskontos in Deutschland besteuert?

Ja, bei Wohnsitz in Deutschland unterliegt die Auszahlung grundsätzlich der deutschen Besteuerung. Wie sie eingeordnet wird, hängt unter anderem davon ab, ob die Zahlung aus dem obligatorischen oder dem überobligatorischen Teil des Guthabens stammt. Die konkrete Höhe lässt sich nur im Einzelfall bestimmen, dafür ist ein Steuerberater zuständig.

Bekomme ich die Schweizer Quellensteuer zurück?

In der Regel ja. Bei Wohnsitz in Deutschland weist das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für solche Leistungen grundsätzlich Deutschland zu. Die einbehaltene Quellensteuer kann bei der zuständigen Schweizer Steuerverwaltung zurückgefordert werden, üblicherweise mit einer Ansässigkeitsbescheinigung und dem Nachweis, dass die Leistung in Deutschland erklärt wurde. Die Rückforderung ist an Fristen gebunden.

Muss ich eine Schweizer Rente in Deutschland versteuern?

Ja, laufende Renten aus der Schweiz sind bei Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Renten aus der AHV, der ersten Säule, werden anders eingeordnet als Renten aus der Pensionskasse, und dort spielt wieder die Aufteilung in obligatorisch und überobligatorisch eine Rolle. Auch hier gilt: Das System lässt sich erklären, die Berechnung gehört zum Steuerberater.

Kann ich durch den Auszahlungszeitpunkt Steuern sparen?

Der Zeitpunkt und eine mögliche Staffelung des Bezugs gehören zu den wenigen Stellschrauben, die Sie selbst in der Hand haben. In welchem Jahr eine Auszahlung anfällt und ob ein Guthaben auf mehrere Bezüge verteilt wird, kann das Ergebnis spürbar verändern. Deshalb sollte die steuerliche Planung vor dem Antrag stehen, nicht danach.